Es ist ein Dilemma: Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer sind nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, Erstattungszinsen aber als Einkünfte aus Kapitalvermögen in voller Höhe steuerpflichtig. Seit 2010 ist die Einkommensteuerpflicht von Erstattungszinsen sogar gesetzlich geregelt.
Bei der Körperschaft- und der Gewerbesteuer verhält es sich genauso, allein die Argumentation weicht leicht ab: Die Oberfinanzdirektion Münster (OFD) weist darauf hin, dass eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH oder AG) keine „außerbetriebliche Sphäre“ hat - dass bei ihr also alles einen betrieblichen Bezug hat. Dies führt dazu, dass zunächst einmal alle Geld- oder Kapitalzuflüsse körperschaftsteuerpflichtig sind. Nur ausnahmsweise können sie steuerfrei sein, wenn eine ausdrückliche Steuerbefreiung existiert.
Hinweis: Allerdings weist die OFD auch darauf hin, dass hinsichtlich der Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht von Erstattungszinsen Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist. Deshalb können gegen die Steuerpflicht gerichtete Einsprüche mit Verweis auf die beiden Verfahren ruhend gestellt werden. |