Die Abgeltungsteuer schließt seit 2009 den Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich aus. Stattdessen lässt sich bei der Ermittlung der Einkünfte nur der Sparer-Pauschbetrag geltend machen. Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln (FG) gilt das aber nicht für Aufwendungen, die mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die dem Sparer vor 2009 zugeflossen sind. Diese können weiterhin unbeschränkt als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden.
Beispiel: Ein Anleger hat in der Tagespresse gelesen, dass die Finanzverwaltung seines Bundeslandes neue Steuer-CDs angekauft hat, und entschließt sich zu einer Selbstanzeige. Darin erklärt er Kapitaleinkünfte von insgesamt 11.000 € aus der Zeit zwischen 2002 und2008 nach. Die Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten, die ihm im Zusammenhang mit dieser Selbstanzeige entstanden sind, summieren sich auf 14.000 €. Diese will der Anleger steuermindernd als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigt haben.
Da die gesetzlichen Regelungen zur Abgeltungsteuer erstmals auf solche Kapitalerträge anzuwenden sind, die nach 2008 zufließen, muss ihm sein Finanzamt den Abzug für die alten Jahre gewähren.
Neben den tatsächlichen Werbungskosten für Einkünfte von vor 2009 muss dem Anleger für spätere Kapitalerträge auch noch der Sparer-Pauschbetrag gewährt werden. In einem solchen Fall kommen also sowohl das alte als auch das neue Besteuerungssystem nebeneinander zur Anwendung. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das FG die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.
Hinweis: Für den Abzug des Pauschbetrags und der nachträglichen Werbungskosten greift auch nicht die Verlustabzugsbeschränkung, nach der rote Börsenzahlen nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden dürfen. Denn auch diese Einschränkung ist nur auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach 2008 zugeflossen sind. |