Sind Sie als Arbeitnehmer außerhalb Ihres Familienwohnsitzes tätig und unterhalten am Beschäftigungsort eine zweite Wohnung, können Sie Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung (Fahrt- und Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) nur dann als Werbungskosten geltend machen, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich begründet ist. Haben Sie sich aus privaten Gründen dazu entschieden, Ihren Familienwohnsitz von A nach B zu verlegen, erkennt das Finanzgericht München keine doppelte Haushaltsführung mehr an, wenn Sie anschließend eine Arbeitsstätte in C annehmen und dort ein zusätzliches Appartement anmieten. Nicht erst die Verlegung der Arbeitsstätte führt in einem solchen Fall zur Aufteilung des Wohnens auf zwei Orte, sondern bereits die private Verlegung des Familienwohnsitzes. Ein Werbungskostenabzug für die doppelte Haushaltsführung scheidet somit aus. |