Ausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreit. Eine Ausnahme gilt allerdings für den Fall, dass eine ausländische Muttergesellschaft von einer inländischen Tochtergesellschaft eine Ausschüttung erhält und die Beteiligungsquote weniger als 10 % beträgt. Dann unterliegt die ausländische Muttergesellschaft mit ihrer empfangenen Ausschüttung in voller Höhe der inländischen Körperschaftsteuer.
Hierin sah der Europäische Gerichtshof zu Recht eine Diskriminierung von ausländischen Gesellschaften, was gegen die Kapitalverkehrsfreiheit innerhalb der EU verstößt. Die Bundesregierung hat dieses Problem folgendermaßen „gelöst“: Erhält eine inländische Kapitalgesellschaft eine Ausschüttung von einer anderen inländischen Kapitalgesellschaft, ist auch diese Dividende nun voll körperschaftsteuerpflichtig, wenn die Beteiligung weniger als 10 % beträgt. Die Gesetzesänderung ist auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 28.02.2013 zufließen.
Hinweis: Diese Änderung gilt jedoch nicht für Veräußerungsgewinne, die nach wie vor auch dann steuerfrei sind, wenn die veräußerte Beteiligung weniger als 10 % beträgt. |