Häufig leisten Arbeitnehmer an ihre Arbeitgeber - oder auf deren Weisung hin an Dritte - eine Zuzahlung für die Privatnutzung von Firmenwagen. Dadurch mindert sich der geldwerte Vorteil, der für die Privatnutzung als Arbeitslohn zu versteuern ist. Das gilt unabhängig davon, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder nach der tatsächlichen Nutzung des Wagens bemessen wird.
Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, dass die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kosten - etwa für das Tanken oder die Wagenwäsche - kein an der tatsächlichen Nutzung bemessenes Nutzungsentgelt ist. Abzuraten ist daher von Gestaltungen, bei denen zunächst der Arbeitgeber zahlt und die Kosten dann an den Arbeitnehmer weiterreicht, oder bei denen der Arbeitnehmer zunächst pauschale Abschläge zahlt, die später exakt abgerechnet werden.
Soll die Zahlung eines Nutzungsentgelts die Höhe des geldwerten Vorteils mindern, darf also vertraglich nicht die Weiterbelastung einzelner Kfz-Kosten vereinbart werden. Stattdessen sollte der Arbeitgeber eine Pauschale kalkulieren. Wie er das tut, ist unerheblich.
Beispiel: Arbeitnehmer A muss 0,20 € pro privat gefahrenem Kilometer zahlen. Der pauschale Nutzungswert kann um dieses Nutzungsentgelt gekürzt werden.
Beispiel: Arbeitnehmer B kann mittels einer Arbeitgeberkarte tanken und muss die privaten Treibstoffkosten selbst tragen. Diese Kostenübernahme geht nicht als Nutzungsentgelt durch, so dass die Übernahme der Benzin kosten keine Kürzung des geldwerten Vorteils ermöglicht. Würde B stattdessen eine monatliche Pauschale von 200 € für privat veranlasste Treibstoffkosten zahlen, stünde der Kürzung nichts im Weg.
Wird der geldwerte Vorteil aus einer Firmenwagengestellung anhand der Bruttolistenpreismethode berechnet, wird das Ergebnis um das Nutzungsentgelt gemindert. Bei der Fahrtenbuchmethode wird der auf die außerdienstliche Nutzung entfallende Anteil konkret ermittelt; die vom Arbeitnehmer getragenen Zuzahlungen fließen gar nicht erst in die Kfz-Gesamtkosten ein und erhöhen damit auch nicht den individuellen Nutzungswert. Zahlt der Arbeitnehmer eine Pauschale, ist der individuelle Nutzungswert um diesen Betrag zu kürzen. |