Eine doppelte Haushaltsführung wird nur anerkannt, wenn der Arbeitnehmer am Erstwohnsitz seinen Lebensmittelpunkt unterhält und dort einen eigenen Haushalt führt.
Bereits im Jahr 2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch ein Mehrgenerationenhaushalt mit den Eltern als Erstwohnsitz des Arbeitnehmers anerkannt werden kann. In einem neueren Urteil differenziert das Gericht nun ausdrücklich zwischen zwei Altersgruppen:
• Bei jungen Arbeitnehmern wird vermutet, dass sie noch in den elterlichen Haushalt eingegliedert sind. Sie unterhalten daher im Regelfall keinen steuerlich anzuerkennenden Ersthaushalt im elterlichen Haus.
• Bei erwachsenen Arbeitnehmern vermutet der BFH dagegen, dass sie die Haushaltsführung im Mehrgenerationenhaus regelmäßig mitbestimmen, so dass ihnen eine eigene Haushaltsführung zuerkannt werden kann. Das gilt insbesondere, wenn der erwachsene Arbeitnehmer an seinem Beschäftigungsort nur eine Schlafstätte unterhält.
Hinweis: Der BFH hält eine gleichmäßige Beteiligung an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten nicht für zwingend erforderlich. Auch eine Aufteilung nach laufenden und einmaligen Kosten oder nach gewöhnlichem und außergewöhnlichem Aufwand werten die Richter als finanzielle Beteiligung. Ab 2014 hat der Gesetzgeber allerdings geregelt, dass Arbeitnehmer die Kosten der Lebensführung in der Erstwohnung zumindest anteilig mittragen müssen. |