Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, kurz ErbStG, teilt die Erwerber von Vermögen in drei Steuerklassen ein - je nach verwandtschaftlicher Beziehung zum Erblasser bzw. Schenker. Während Ehegatten und eingetragene Lebenspartner in Steuerklasse I einen Freibetrag von 500.000 € erhalten und der Steuersatz zwischen 7 % und 30 % beträgt, sind Geschwister weniger privilegiert: Ihnen steht nur ein Freibetrag von 20.000 € und ein Steuersatz von 15 % bis 43 % zu (Steuerklasse II). Das Schlusslicht bilden familienfremde Personen: Sie erhalten einen Freibetrag von 20.000 € und der Steuersatz liegt zwischen 30 % und 50 % (Steuerklasse III).
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Geschwister nicht in Steuerklasse I eingeordnet werden können. Zwei Schwestern hatten im Urteilsfall ihren Bruder beerbt, mit dem sie unter einem Dach eine Lebensgemeinschaft begründet hatten. Aufgrund dieser engen Bande hielten sie eine steuerliche Gleichstellung mit Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern für gerechtfertigt. Nach Ansicht der Richter können Geschwister aus verfassungsrechtlicher Sicht keine solche Gleichstellung beanspruchen, da ihre rechtliche Position nicht mit der von Ehegatten vergleichbar ist.
Zwischen Geschwistern bestehen keine rechtlich verfestigte Partnerschaft und keine Unterhaltspflichten. Die Steuerklasseneinteilung im ErbStG knüpft außerdem nicht an die konkreten Lebensverhältnisse wie persönliche Vertrautheit, Zusammenleben und langjährige Fürsorge an. Maßgeblich nach dem ErbStG ist allein die verwandtschaftliche Beziehung zum Erblasser bzw. Schenker. |