Die Voraussetzungen für die Übertragung der verschiedenen Freibeträge für Kinder haben sich seit dem Veranlagungszeitraum 2012 geändert. Das Bundesfinanzministerium hat einen umfangreichen Anwendungserlass zu den gesetzlich geänderten Punkten veröffentlicht.
Kinderfreibetrag: Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nach oder ist er mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig, wird sein Kinderfreibetrag auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen. Der Elternteil, in dessen Obhut sich ein minderjähriges Kind befindet, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel schon durch die Pflege und Erziehung des Kindes.
Hinweis: Die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.
Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf: Auf Antrag des Elternteils, bei dem ein minderjähriges Kind gemeldet ist, wird der Betreuungsfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn das Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, kann der Übertragung aber widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem „nicht unwesentlichen Umfang“ betreut. Als Kinderbetreuungskosten gelten alle Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung des Kindes bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres.
Hinweis: Maßgebend für die regelmäßige Betreuung in einem „nicht unwesentlichen Umfang“ ist ein mehr als nur gelegentlicher Umgang mit dem Kind. Der Elternteil muss die Betreuung mit einer gewissen Nachhaltigkeit wahrnehmen und fortdauernd Kontakt zu seinem Kind haben. Bei nur kurzzeitigem Umgang - beispielsweise zum Geburtstag, zu Weihnachten und zu Ostern - liegt keine Betreuung in wesentlichem Umfang vor.
Behinderten-Pauschbetrag: Steht einem Kind der Behinderten-Pauschbetrag zu, kann er auf Antrag übertragen werden, sofern ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Der Pauschbetrag wird je zur Hälfte auf die beiden Elternteile aufgeteilt. Der volle Pauschbetrag wird auch übertragen, wenn der Kinderfreibetrag nur für einen Teil des Kalenderjahres übertragen wird.
Hinweis: Die den Eltern zustehenden Freibeträge können auf Antrag auf die Großeltern übertragen werden, wenn diese das Kind in ihren Haushalt aufnehmen oder eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind haben. Auf einen Stiefelternteil können die Freibeträge ebenfalls übertragen werden, sofern dieser das Kind in seinen Haushalt aufnimmt. Auch hier muss ein Antrag gestellt werden.