Nach § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG) sind Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften (z.B. Aktien) zu 95 % steuerfrei. Neue Finanzmarktprodukte, bei denen der Gewinn eines Papiers nach § 8b KStG nahezu vollständig (bis auf 5 %) steuerfrei ist, richten sich speziell an Kapitalgesellschaften. Ein etwaiger Verlust lässt sich mit anderen Gewin¬nen der Kapitalgesellschaft verrechnen, da¬durch kommt es zu einer Steuerminderung.
Die Oberfinanzdirektion Rheinland weist auf drei Verfahren hin, die diesbezüglich vor verschiedenen Finanzgerichten geführt wurden. Da alle ausnahmslos profiskalisch ausgingen, soll die in diesen Urteilen vertretene Auffassung über die entschiedenen Einzelfälle hinaus auch für alle anderen Steuerverfahren übernommen werden. Nach den Urteilen handelt es sich bei den gewählten Gestaltungen um missbräuchliche Vorgänge, die steuerrechtlich nicht anzuerkennen sind.
Hinweis: Zwei dieser Urteile sind beim Bundesfinanzhof anhängig. In gleichgelagerten Fällen legen wir gerne Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid ein und beantragen das Ruhen des Verfahrens. |