Wenn Sie sich als Arbeitnehmer für eine Altersteilzeit im Blockmodell entscheiden, durchlaufen Sie zwei gleich lange Phasen:
In der Arbeitsphase erhalten Sie bei gleichbleibender Arbeitszeit weniger Lohn ausgezahlt und sparen so Lohnansprüche für später an. In der sich anschließenden Freistellungsphase werden Ihnen diese Beträge bei gleichzeitiger Arbeitsfreistellung ausgezahlt. Mit Eintritt in die Freistellungsphase beginnt für Sie der Ruhestand, Sie beziehen aber noch Lohn für eine aktive Tätigkeit.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat untersucht, ob ein Beamter für den während der Freistellungsphase erhaltenen Lohn einen Versorgungsfreibetrag (samt Zuschlag) beanspruchen kann.
Hinweis: Für Ruhegehälter und sogenannte gleichartige Bezüge sieht das Einkommensteuergesetz einen Versorgungsfreibetrag von maximal 3.000 € und einen steuerfreien Zuschlag von maximal 900 € vor. Der BFH hat jedoch entschieden, dass die Einkünfte im Urteilsfall weder als Ruhegehalt noch als gleichartiger Bezug steuerbegünstigt waren. Von gleichartigen Bezügen ist nur auszugehen, wenn die Zahlungen einem Versorgungszweck dienen und die Funktion eines vorgezogenen Ruhegehalts haben. Die Bezüge während der Freistellungsphase erfüllen diesen Zweck nicht, sondern sind vielmehr Entlohnung für eine aktive Tätigkeit. Die während der Freistellungsphase bezogenen Einkünfte musste der Beamte daher regulär als laufenden Arbeitslohn versteuern. |